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Wann bleibt der Restwert bei wirtschaftlichem Totalschaden unberücksichtigt?
Kein Restwertabzug bei Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn das reparierte Fahrzeug weiterbenutzt wird.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte aus einem vom Unfallgegner verschuldeten Verkehrsunfall Reparaturkosten in der vom Sachverständigen geschätzten Höhe verlangen kann, wenn sie unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und es weiter benutzt. Der Restwert bleibt in diesem Fall unberücksichtigt. Auf die Qualität der Reparatur kommt es nicht an, solange die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Ein Karosseriebaumeister hatte mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Er ließ die erforderlichen Reparaturkosten von einem Sachverständigen schätzen. Die Reparaturkosten von ca. 24.000 EUR und die Wertminderung von 1.500 EUR lagen niedriger als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von rund 30.000 EUR.

Nachdem der Karosseriebauer sein Fahrzeug zumindest so repariert hatte, dass er es im Straßenverkehr wieder sicher benutzen konnte, verlangte er von der Haftpflichtversicherung des Schädigers Erstattung der Reparaturkosten und der Wertminderung in der vom Sachverständigen geschätzten Höhe von 25.500 EUR.

Die Versicherung legte dem Geschädigten ein Restwertangebot in Höhe von 10.000 EUR vor und regulierte den Schaden lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts, also mit ca. 20.000 EUR.

Der Karosseriefachmann klagte die Differenz von rund 5.500 EUR ein und gewann den Rechtsstreit in letzter Instanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden das Recht, sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Da er "Herr des Restitutionsgeschehens" sei, bleibe es ihm überlassen, welche Art der Schadensbehebung er wählt. Er sei deshalb weder verpflichtet, das  Fahrzeug überhaupt reparieren zu lassen noch könne von ihm verlangt werden, das beschädigte Fahrzeug zu dem von der Versicherung angebotenen Restwert zu verkaufen.

Von den Gerichten war in der Vergangenheit die Frage unterschiedlich beurteilt worden, ob ein Geschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe verlangen kann, wenn er die Reparatur nicht entsprechend dem Gutachten, sondern nur so ausführt, dass er das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr benutzen kann.

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass es weder auf den Restwert noch auf die Qualität der Reparatur ankommt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter benutzt. Die Reparaturkosten dürfen jedoch zusammen mit einer eventuellen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert keinesfalls übersteigen.

Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert gelten andere Regeln.

BGH, Az.: VI ZR 393/02, ZfS 2003, 403
Kommentiert von Herrn
Rechtsanwalt
Dr. Klaus van der Velden
10.12.2004

 

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