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Blutspender sind auch über seltene mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufzuklären
Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm.

Der Kläger erlitt durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer Blutspende darstellt. Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.3.2006, Aktenzeichen VI ZR 279/04) hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
           Jurist und Journalist
           02.05.2006

 

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