In dem Fall, um den es ging, hatte ein Berliner Journalist 40 Bücher bei dem Online-Auktionshaus Ebay versteigert, und dies innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen. Dies nahm ein Buchhändler zum Anlass, Klage auf Unterlassung zu erheben. Er stützte seinen Anspruch auf das sogenannte Buchpreisbindungsgesetz, wonach derjenige, der erwerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endabnehmer verkauft, den festgesetzten Preis einhalten muss.
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger recht. Verkauft ein Privatmann innerhalb von 6 Wochen 40 Bücher über das Internet, ist dies ein Fall für das Buchpreisbindungsgesetz, den geschäftsmäßig handele auch der, der ohne Gewinnerzielungsabsicht die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Also Achtung.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2004, Az. 11 U (Kart) 18/04 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 12. Juli 2004 |