Eine pflichtteilsberechtigte Alleinerbin hatte zunächst vor dem Landgericht Dresden einen Teil von 4,7 Millionen DM von der Stiftung Frauenkirche Dresden zurückverlangt, die ihr Vater in den Jahren 1995 und 1997 dieser Stiftung zugewandt hatte.
Die Tochter hatte insoweit argumentiert, die Zahlungen ihres Vaters an die Stiftung Frauenkirche Dresden seien lebzeitige Schenkungen, wegen der sie eine Pflichtteilsergänzung ( siehe auch: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung) entsprechend § 2329 Abs. 1 BGB in Höhe der Differenz zu ihrer tatsächlichen Erbschaft fordern könne. Die Stiftung Frauenkirche Dresden wiederum stellte sich auf den Standpunkt, sie sei selbst nicht beschenkt worden, die Gelder seien vielmehr nicht in das Stiftungsvermögen gelangt, sondern unmittelbar dem Stiftungszweck, also dem Wiederaufbau der Frauenkirche zu Gute gekommen.
Dieser Argumentation des Stiftungsträgers folgte zunächst sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden (veröffentlicht u. a. in NJW 2002, Seite 3181 ff.). Die Gerichte führten insoweit aus, dass die Stiftung nicht beschenkt sei, da sie die Zuwendung aufgrund ihrer Stiftungssatzung nur treuhänderisch verwaltet habe und deswegen nicht bereichert sei.
Dieser Sichtweise ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt und hat das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02).
Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Zuwendungen an die Stiftung, entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts, um eine der Pflichtteilsergänzung unterliegende Schenkung handelte. Der BGH hat hier unter anderem aufgeführt, dass die Gelder, die in den Wiederaufbau der Frauenkirche geflossen sind, auch durchaus zu einer Bereicherung derselben geführt hat. Die durch die Wiederaufbaumaßnahme eingetretene Werterhöhung der Frauenkirche komme unmittelbar auch dem Stiftungsvermögen zu Gute, da die Frauenkirche letztlich der bedeutendste Teil des Stiftungsvermögens ist.
Stiftungskapital erhöhende Zustiftungen und zum zeitnahen Einsatz für Stiftungszwecke gedachte freie oder gebundene Spenden unterliegen laut BGH dem Schenkungsrecht. Eine andere Beurteilung wäre laut der BGH-Richter mit dem Zweck der Pflichtteilsergänzungsbestimmung nicht zu vereinbaren, da ansonsten eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers nicht verhindert werden kann. Aus Sicht eines Pflichtteilsberechtigten ist der Erfolg einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken wirtschaftlich gleich, beide dürfen erbrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden.
Fazit:
Stiftungen und sonstige gemeinnützige Organisationen müssen damit rechnen, dass bei Großspenden gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche auf sie zukommen können, und bis zur Hälfte des zugewandten Betrags wieder zurückgezahlt werden muss.
Für sie heißt das also: Rücklagen schaffen!
Rechtsanwalt Jan Bittler, DVEV Erbrechtexperte Feb. 2004 |