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Haftungsausschluss des Vermieters für leichte Fahrlässigkeit - Wassereinbruch - unwirksam

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen VIII ARZ 1/01) hat durch Rechtsentscheid entschieden, dass der vertragliche Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind und für die der Vermieter auf Grund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein vom Vermieter gestellter Formularmietvertrag über Wohnraum folgende Klausel enthalten: "Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter für diese Schäden - auch  aus unerlaubter Handlung - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit." Diese Klausel verstößt nach dem nunmehr veröffentlichten Urteil gegen den früheren § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist daher unwirksam.

 

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