Der BGH (Urteil vom 14.06.2005, Az.: VI ZR 179/04) billigte in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung dem HIV-Infizierten einen Beweis des ersten Anscheins zu, dass Infektionsquelle die verabreichten Blutprodukte sind, wenn der Infizierte bzw. der vom Infizierten weiter angesteckte Ehepartner weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehören noch nach der Art ihrer Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt sind und feststeht, dass zumindest eines der verabreichten Blutprodukte HIV-verseucht war.
Das Gericht hielt außerdem angesichts der erheblichen von einer HIV-Infektion für den Infizierten und dritte Personen ausgehenden Gefahren die Ärzte des Beklagten für verpflichtet, den Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner weiteren unfallbedingten Krankenhausaufenthalte nachträglich auf die mit der Bluttransfusion verbundene HIV-Infektionsgefahr hinzuweisen und ihm zu einem HIV-Test zu raten. In den Schutzbereich dieser Aufklärungspflicht sei nicht nur der behandelte Patient, sondern auch dessen zukünftiger, zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter, Ehepartner einbezogen. Dies folge aus der Verpflichtung eines Arztes, die Weiterverbreitung von gefährlichen Infektionen zu verhindern.
Autor: Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 05.10.2005 |