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Topthemen: Urteile
Gibt's das? Erbschaftssteuer auf Kursverluste?

Das Finanzgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, wo jemand im Rahmen eines Vermächtnisses mit einem Aktienbestand bedacht wurde. Nach dem Tod des Erblassers dauerte es im Zuge der Nachlassabwicklung gewisse Zeit, bis der Vermächtnisnehmer in den Besitz der Aktien kam. Das Problem. Seit dem Tod des Erblassers waren die Kurse der Aktien gefallen, das Finanzamt hat die Erbschaftsteuer jedoch nach dem höheren Wert zum Todeszeitpunkt ermittelt.

Das Finanzgericht entschied, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn das Finanzamt die Aktien mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers bewertet habe. Das Stichtagsprinzip im Erbschaftsteuerrecht führe dazu, dass Wertveränderungen nach dem Todestag bei der Ermittlung der erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage selbst bei einer erheblichen Wertdifferenz nicht berücksichtigt werden könnten.

Nun hat natürlich der Vermächtnisnehmer - anders als der Erbe - nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Aktien, also gar keine unmittelbare Verfügungsgewalt am Todestag. Der wirtschaftliche Zufluss ist also unter Umständen - wenn die Sache möglicherweise noch gerichtlich ausgefochten werden muss - erheblich später. Die Konsequenz: Man zahlt Erbschaftsteuer unter Umständen auf ein Vermögen, das man nie besessen hat.

Ein "Billigkeitserlass", so das Finanzgericht weiter, könne allenfalls in Betracht kommen, wenn neben einem deutlichen Wertverlust die Verfügungsgewalt für eine längere Zeit ausgeschlossen gewesen sei. Beides hätte in diesem Fall nicht vorgelegen.

Ein Erblasser, der Aktienvermögen weiterzugeben gedenkt, sollte dies also nicht unbedingt in Form eines "Vermächtnisses" tun.

 

 

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