Ein Versicherer, der sich nicht im Wege eines Anerkenntnisses binden will, muss dies so deutlich zum Ausdruck bringen, dass weder für den Versicherungsnehmer noch für Dritte Zweifel daran bestehen können, dass die seitens des Versicherers angekündigte Leistung lediglich kulanzhalber erfolgt. So lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10.1.2001, Aktenzeichen 5 U 737/00.
Ferner hat das Gericht entschieden, dass ein Versicherter seine Leistungsfähigkeit durch eine zumutbare Behandlung mit Medikamenten (im entschiedenen Fall mit einem inhalativen Kortikoid zur Vermeidung asthmatischer Beschwerden einer Pizzabäckerin), die ihrerseits nicht gesundheitsgefährdend sind, wiederherstellen oder erhalten muss. |