Wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht, hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin für unwirksam erklärt, obgleich die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war und auch innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nicht mitgeteilt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Überschreiten der Zweiwochenfrist unschädlich sei, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruhe und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt werde. Im entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29.7. zu Mitte August gekündigt worden, am 17.8. wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 7. Woche festgestellt. Die Beklagte hat hiervon spätestens am 22.9. telefonisch erfahren; der Brief mit der Mitteilung der Schwangerschaft war von der Klägerin am 18.8. zur Post gegeben worden und dort verloren gegangen.
Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz seien, so das Bundesarbeitsgericht, im entschiedenen Fall gegeben, da die Klägerin nach Kenntnis ihrer Schwangerschaft zur Unterrichtung des Arbeitgebers alles getan habe, was unter diesen Umständen von ihr erwartet werden konnte. Sie habe bereits am folgenden Tag die Schwangerschaftsbescheinigung mit einfachem Brief zur Post gegeben; dass der Brief der Beklagten nicht zugegangen sei, könne der Klägerin nicht angelastet werden, da sie zunächst auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung durch die Post habe vertrauen dürfen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hätte bemerken müssen, dass die Mitteilung bei der Beklagten nicht vorlag, seien von seiten der Beklagten nicht vorgetragen. Die Unterrichtung Ende September sei somit noch rechtzeitig gewesen.
Urteil vom 16.5.2002, Aktenzeichen 2 AZR 730/00 Kommentiert von Dr. Otto Bretzinger - Jurist und Journalist |