Deshalb zählen die von der verfassungswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998.
Zwar wird die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle Steuerpflicht verfassungsrechtlich nicht beanstandet, jedoch verstößt laut Bundesverfassungsgericht die mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führe zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Dieser Anforderung entspreche die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht, befanden die Richter. Die einkommenssteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften hänge vor allem von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer aber für die Jahre 1997 und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht habe, hätte bei unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter Gewinne nur ein geringes Entdeckungsrisiko regelmäßig getragen. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei Wertpapieren lade gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln geradezu ein, so die Richter.
Kommentiert von Herrn Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 10. Mai 2004 |