Das Gericht hat festgestellt, dass Zeugenaussagen, die auf dem unerkannten Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen, in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort eingreifen. Bei der Verwertbarkeit einer solchen Zeugenaussage genüge allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukäme. Vielmehr müssten weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig sei.
Quelle: Neue Juristische Wochenschrift 2002, Heft 47 |