Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.2.2002 (Aktenzeichen 12 U 995/00) soll auch bei alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit (im entschiedenen Fall 0,85 Promille) von grob fahrlässiger Herbeiführung des Kaskoversicherungsfalles auszugehen sein, wenn ein zum Unfall führender typischerweise durch Alkoholgenuss bedingter Fahrfehler festzustellen ist.
Schert ein PKW-Fahrer hinter und mit einem anderen PKW auf die Gegenfahrbahn aus, um einen LKW zu überholen, und setzt er seinen Überholvorgang zunächst noch fort, obwohl der andere PKW wegen herannahenden Gegenverkehrs sein Überholen abgebrochen hat und wieder nach rechts eingeschert ist, so sei ein erst zeitverzögert einsetzendes Bremsen mit einer zu heftigen, zum Schleudern führenden Lenkreaktion zu dem Zweck, ebenfalls wieder nach rechts einzuscheren, eine typische Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit in einer Situation, die ein nüchterner Fahrer ohne Weiteres hätte meistern können. |