Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hervorgeht, hat dieser die Verurteilung einer Frauenärztin bestätigt. Ein Ehepaar hatte die die Schwangerschaft der Frau betreuende Ärztin verklagt, nachdem das Baby mit schweren Fehlbildungen der Extremitäten geboren worden war; die Kläger warfen der Ärztin vor, die Fehlbildungen während der Schwangerschaft pflichtwidrig nicht erkannt zu haben und machten geltend, die Mutter hätte sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen rechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Ferner begehrten sie die Feststellung, dass die beklagte Ärztin ihnen zum Ersatz des Unterhalts für das Kind verpflichtet sei. Die Vorinstanzen hatten der Klage im wesentlichen stattgegeben. Ein Schwangerschaftsabbruch wäre nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 Strafgesetzbuch rechtlich zulässig gewesen, da angesichts der zu erwartenden sehr schweren Behinderungen des Kindes sowohl die Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu befürchten gewesen sei. Dies werde durch die nach der Geburt aufgetretenen schweren Depressionen bestätigt.
Ferner sei in Fällen wie dem vorliegenden eine Abtreibung auch in der 22. Schwangerschaftswoche nicht ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gefahren für Leben oder Gesundheit der Mutter drohten.
So weit die Revision eingewandt habe, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtdurchführung des Schwangerschaftsabbruchs und dem geltend gemachten Unterhaltsschaden bestehe nicht, da das Kind auch bei einem Abbruch der Schwangerschaft möglicherweise überlebt hätte, blieb ohne Erfolg, da die beweisbelastete Beklagte den Beweis für ein Überleben des Kindes im konkreten Fall nicht geführt habe. Bei einem Schwangerschaftsabbruch spreche eine Vermutung für die Beendigung des Lebens des Embryos, die von der Beklagten nicht widerlegt worden sei. Auch hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung hinsichtlich des zu zahlenden Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 DM bestätigt.
Urteil vom 18.6. 2002, Aktenzeichen VI ZR 136101 Kommentiert von Dr. Otto Bretzinger - Jurist und Journalist |