Dies ist die Konsequenz einer jüngst verkündeten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 5 AZR 368/00). Eine Studentin hatte als Teilzeitkraft an einer Tankstelle gejobbt. Sie erhielt einen geringeren Stundenlohn und auch niedrigere Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Vor Gericht verlangte sie daraufhin den Differenzbetrag ersetzt.
Die Erfurter Bundesrichter gaben ihr Recht und verwiesen zur Begründung auf § 2 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes, das zum 1.1.2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz abgelöst worden ist. Diese Vorschrift bestimmt – ähnlich wie § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz –, dass Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht befand im Fall der Studentin, dass es an einem sachlichen Grund fehle.
Der Arbeitgeber habe die Teilzeitkräfte allein wegen ihrer Teilzeittätigkeit geringer entlohnt. Damit habe er zugleich gegen ein Schutzgesetz verstoßen und sei nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. An Stelle der unwirksamen Vergütungsabrede trete, so das Bundesarbeitsgericht, nunmehr die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB "und damit die anteilige Vergütung für Vollzeitkräfte".
|