In zwei Entscheidungen hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 195/00) mit der Frage nach einem etwaigen Mitverschulden eines Unfallgeschädigten beim Überholmanöver geäußert.
Der 10. Senat hat in seinem entsprechenden Urteil festgestellt, dass der Führer eines Fahrzeuges beim Überholen einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden langsam fahrenden Kolonne nicht damit rechnen muss, dass ein weiteres vor ihm fahrendes Fahrzeug ohne entsprechendes Anzeichen ebenfalls zum Überholen ausschert (Aktenzeichen 10 U 77/01).
Anders jedoch, so der 9. Senat des Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 9 U 195/00), bei einer unklaren Verkehrslage, hier begründet durch ein vorheriges Überholverbot. Der Fahrzeugführer habe hier nicht darauf vertrauen dürfen, dass die übrigen Fahrzeuge trotz Wegfall des Überholverbotes wirklich weiterhin in der Kolonne hinter dem langsam fahrenden Fahrzeug hinterherfahren würden. Der überholende Fahrer hätte hier durch Hupen oder Sichtzeichen sicherstellen müssen, dass die Vorausfahrenden seine Überholabsicht bemerken. Anderenfalls trifft ihn ein Mitverschulden. |