Nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten ..., wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Die Zuständigkeit für ein derartiges Zuchtverbot liege nicht beim Bund, sondern bei den Ländern, befand das Bundesverfassungsgericht. Landesrechtliche Regelungen waren aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der Bundesregelung haben die Länder landesrechtlich kein Zuchtverbot geregelt. Insoweit darf jetzt davon ausgegangen werden, dass die Länder die entstandene Lücke schließen werden.
Nach § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Dieses Verbot wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt; es sei mit den geltend gemachten Grundrechten vereinbar. Die Beschränkung sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die angegriffene Vorschrift habe der Bundesgesetzgeber auf Grund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Warenverkehr mit dem Ausland erlassen. Sie sei hinreichend bestimmt und diene wichtigen Gemeinwohlbelangen.
Kommentiert von Herrn Dr. Otto Bretzinger Jurist und Journalist 10. Mai 2004 |